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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß 1. sich die in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten Stoffe bei der Einfuhr, Herstellung, Lagerung, Verteilung, beim Verkauf und der Verwendung, wie in Artikel 68 der Richtlinie 2001/82/EG festgelegt, ausschließlich im Besitz der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dazu befugten Personen befinden; 2. abgesehen von den Kontrollen, die in den Richtlinien über das Inverkehrbringen der einzelnen betroffenen Erzeugnisse vorgesehen sind, die amtlichen Kontrollen nach Artikel 11 der Richtlinie 96/23/EG von den zuständigen nationalen Stellen ohne Vorankündigung durchgeführt werden, um folgendes festzustellen: a) Besitz oder Vorhandensein von nach den Artikeln 2 und 3 verbotenen Stoffen , die zu Mastzwecken an Tiere verabreicht werden sollen; b) vorschriftswidrige Behandlung der Tiere; c) Nichteinhalten der Wartefrist gemäß Artikel 6; d) Nichtbeachtung der Beschränkungen nach den Artikeln 4, 5 und ————— für die Verwendung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse; 3. Untersuchungen auf Vorhandensein a) der Stoffe gemäß Nummer 1 in Tieren und im Trinkwasser der Tiere sowie an allen Orten, an denen die Tiere aufgezogen oder gehalten werden; b) von Rückständen dieser Stoffe in lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie im Gewebe und in tierischen Erzeugnissen gemäß den Bestimmungen der Anhänge III und IV der Richtlinie 96/23/EG durchgeführt werden; 4. wenn bei Kontrollen nach den Nummern 2 und 3 festgestellt wird, daß a) Rückstände von Stoffen oder Erzeugnissen, deren Verwendung oder Besitz verboten sind, oder Rückstände von Stoffen, die bei einer vorschriftswidrigen Behandlung verabreicht wurden, vorhanden sind, diese Stoffe oder Erzeugnisse beschlagnahmt werden, während behandelte Tiere oder deren Fleisch unter amtliche Kontrolle gestellt werden, bis die notwendigen Sanktionen verhängt werden; b) die Anforderungen nach Nummer 2 Buchstaben b) und c) nicht erfüllt sind, die zuständige Behörde die der Schwere des Verstoßes angemessenen Maßnahmen ergreift.
Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und c gehören amtliche Kontrollen, die auf…
Kontrollen von Stoffen, Materialien oder anderen Gegenständen, die Auswirkungen auf die Merkmale oder die Gesundheit von Tieren und auf die Merkmale von Waren…
Tierarzneimittelrückstände und Kontaminanten in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei einem Verstoß oder bei dem Verdacht auf einen Verstoß eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die in Anhang II aufgeführten Stoffe sowie vorläufig für die in Anhang III aufgeführten Stoffe Folgendes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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