Art. 1 31996L0009
Geltungsbereich
(1)
Diese Richtlinie betrifft den Rechtsschutz von Datenbanken in jeglicher Form.
(2)
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.
(3)
Der durch diese Richtlinie gewährte Schutz erstreckt sich nicht auf für die Herstellung oder den Betrieb elektronisch zugänglicher Datenbanken verwendete Computerprogramme.