Art. 2 31996L0009
Beschränkungen des Geltungsbereichs
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Bestimmungen
a)
über den Rechtsschutz von Computerprogrammen;
b)
zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums;
c)
zur Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte.