Art. 19a Abs. 3 Buchst. b 32013L0034Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Vertragsbestimmungen, die im Widerspruch zu Buchstabe a stehen, sind unwirksam, berühren jedoch nicht die Verbindlichkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
§ 69g Abs. 2 UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Absatz 2, 3, 5 oder 7 oder zu § 69e stehen, sind nichtig.