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Im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen gelten die folgenden Vorschriften: Mit Ausnahme fester Geldrenten können beständige Abgaben und Leistungen einem Grundstück als Reallasten nicht auferlegt werden.
Eine neu auferlegte Geldrente ist der Eigentümer nach vorgängiger sechsmonatiger Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrag abzulösen berechtigt, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Es kann jedoch vertragsmäßig die Kündigung nur während eines bestimmten Zeitraums, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen und ein höherer Ablösungsbetrag als der fünfundzwanzigfache Betrag der Rente nicht festgesetzt werden.
Vertragsmäßige Bestimmungen, welche diesen Vorschriften zuwiderlaufen, sind unwirksam, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des sonstigen Inhalts eines Vertrags.
Die Vorschriften über Rentengüter bleiben unberührt. Verteilung von Reallasten
Die Vorschriften über Rentengüter bleiben unberührt. Verteilung von Reallasten Artikel 31 Die Vorschriften, nach welchen im Falle der Teilung eines mit einer…
Die Übertragung zu Eigentum eines Grundstücks gegen Übernahme einer festen Geldrente (Rentengut), deren Ablösbarkeit von der Zustimmung beider Teile abhängig…
Soweit bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen oder Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und…
Übertragung von Vorschriften auf Rentenschulden
Die Vorschriften, nach welchen im Falle der Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks…
Als Ablösungsentschädigung kann nur ein bestimmter Geldbetrag oder die Entrichtung einer Geldrente für die Dauer von höchstens 30 Jahren vereinbart werden. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.