Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) · ABSCHNITT IV
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 17 31998L0024Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen