Art. 7 31998L0041
Der Kapitän stellt vor der Abfahrt sicher, daß die Zahl der Personen, die sich an Bord eines aus dem Hafen eines Mitgliedstaates auslaufenden Fahrgastschiffes befinden, die Zahl der Personen, die von dem Schiff befördert werden dürfen, nicht überschreitet.