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Die Richtlinie 91/682/EWG wird mit Wirkung zum 1. Juli 1999 aufgehoben; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Teil A des Anhangs enthaltenen Umsetzungs- und Durchführungsfrist bleiben unberührt.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie 91/682/EWG gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Übereinstimmungstabelle in Teil B des Anhangs zu lesen.
Die gemäß der Richtlinie 91/682/EWG angenommenen Durchführungsbestimmungen finden weiterhin Anwendung, soweit sie nicht durch neue Durchführungsbestimmungen geändert oder aufgehoben werden.
Die Richtlinien 92/79/EWG, 92/80/EWG und 95/59/EG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, werden unbeschadet der Verpflichtung der…
Die Richtlinie 91/629/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich…
Die Richtlinie 69/208/EWG in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im…
Die Richtlinie 91/630/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich…
Die Richtlinie 91/477/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A dieser Richtlinie aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.