Erwägungsgrund 26 32021L0555
Waffenhändlern und Maklern sollte nicht der Umgang mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A untersagt werden, wenn der Erwerb oder der Besitz dieser Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile und Munition ausnahmsweise gestattet ist, wenn der Umgang mit diesen Feuerwaffen zum Zweck ihrer Deaktivierung oder ihres Umbaus erforderlich ist oder wenn der Umgang mit diesen Feuerwaffen anderweitig durch diese Richtlinie gestattet ist. Waffenhändlern und Maklern sollte auch nicht untersagt werden, in nicht von dieser Richtlinie erfassten Fällen, wie beispielsweise der Ausfuhr von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition aus der Union oder dem Erwerb von Waffen durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Behörden, mit diesen Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition Umgang zu haben.