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Die Kommission unterbreitet dem Rat die erforderlichen Vorschläge im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen und, auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Evaluierung, alle aufgrund dieses Übereinkommens angenommenen Empfehlungen sowie alle sonstigen spezifischen Regeln.
Ferner unterbreitet die Kommission dem Rat erstmals fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle fünf Jahre einen Bericht anhand der seit dem Beginn ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen, insbesondere mit den in Absatz 1 genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen; unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen dieses Berichts werden ihm gegebenenfalls geeignete Vorschläge beigefügt.
Der Rat befindet mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge.
Sofern die Kommission dies für angemessen erachtet, wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung…
Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der in den Mitgliedstaaten gewonnenen praktischen Erfahrungen gemäß Artikel 6 nimmt die Kommission in…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. April 2008 einen Bericht über die Anwendung dieser Bestimmung im Hinblick auf einen…
Die Kommission legt auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts gegebenenfalls Legislativvorschläge vor.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.