Art. 9 31998L0058
(1)
Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1 . eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EGABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 . .Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.