Art. 3 31999L0074
Die Mitgliedstaaten stellen entsprechend dem/den von ihnen gewählten System(en) sicher, daß die Eigentümer oder Halter von Legehennen außer den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 98/58/EG und des Anhangs der vorliegenden Richtlinie die spezifischen Anforderungen für die nachstehend behandelten Systeme einhalten, und zwar:
a)
entweder die Bestimmungen des Kapitels I für Alternativsysteme oder
b)
die Bestimmungen des Kapitels II für nicht ausgestaltete Käfige oder
c)
die Bestimmungen des Kapitels III für ausgestaltete Käfige.