Art. 2 31999L0074
Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 98/58/EG finden soweit erforderlich Anwendung.
Ferner bezeichnet für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie der Ausdruck
Legehennen : Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, gehalten werden;
Nest : einen gesonderten Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung kein Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, verwendet werden darf;
Einstreu : Material mit lockerer Struktur, das es den Hennen ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen;
nutzbare Fläche : eine mindestens 30 cm breite und höchstens 14 % geneigte Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 45 cm. Die Nestflächen sind nicht Teil der nutzbaren Fläche.