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Im Rahmen seiner Pflichten nach Artikel 4 stellt der Arbeitgeber sicher, daß ein Dokument (nachstehend „Explosionsschutzdokument“ genannt) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird. Aus dem Explosionsschutzdokument geht insbesondere hervor, — daß die Explosionsrisiken ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind; — daß angemessene Maßnahmen getroffen werden, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen; — welche Bereiche entsprechend Anhang I in Zonen eingeteilt wurden; — für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang II gelten; — daß die Arbeitsstätte und die Arbeitsmittel einschließlich der Warneinrichtungen sicher gestaltet sind, und sicher betrieben und gewartet werden; — daß gemäß der Richtlinie 89/655/EWG des Rates Vorkehrungen für die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln getroffen worden sind. Das Explosionsschutzdokument wird vor Aufnahme der Arbeit erstellt; es wird überarbeitet, wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte, der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden. Der Arbeitgeber kann bereits vorhandene Explosionsrisikoabschätzungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte, die im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Akte erstellt wurden, miteinander kombinieren.
Bei der Dokumentation nach Absatz 8 hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit der Feststellungen nach Absatz 4 die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige…
Mit dem Ziel des Verhinderns von Explosionen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG und des Schutzes gegen Explosionen trifft der Arbeitgeber…
Zum Schutz der Gesundheit und zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer trifft der Arbeitgeber in Anwendung der Grundsätze der Risikobewertung sowie…
Der Arbeitgeber vergewissert sich, daß ein Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz (nachstehend „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument“ genannt),…
Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art dürfen nur auf schriftliche oder elektronische Anweisung des Unternehmers durchgeführt werden, in der Art und Umfang der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.