Erwägungsgrund 9 31999L0092
Das Erstellen eines stimmigen Explosionsschutzkonzeptes erfordert, daß organisatorische Maßnahmen die für die Arbeitsstätte getroffenen technischen Maßnahmen ergänzen. Gemäß der Richtlinie 89/391/EWG muß der Arbeitgeber über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verfügen. Diese Vorschrift wird durch die vorliegende Richtlinie dahin gehend präzisiert, daß der Arbeitgeber verpflichtet wird, ein Explosionsschutzdokument oder eine Reihe von Dokumenten, die die in dieser Richtlinie dargelegten Mindestanforderungen erfüllen, zu erstellen und auf dem letzten Stand zu halten. In dem Explosionsschutzdokument werden Gefährdungen festgelegt, Risiken bewertet und spezifische Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern vor explosionsfähigen Atmosphären gemäß Artikel 9 der Richtlinie 89/391/EWG definiert. Diese Explosionsschutzdokumente können Bestandteil der Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit gemäß Artikel 9 der Richtlinie 89/391/EWG sein.