Erwägungsgrund 5 31999L0092
Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie, insbesondere die über die Information der Arbeitnehmer, die Anhörung und die Beteiligung der Arbeitnehmer und die Unterweisung der Arbeitnehmer, finden daher unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auch auf den Fall in vollem Umfang Anwendung, daß Arbeitnehmer durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können.