Art. 5 32000L0014
Marktüberwachung
(1)
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist.
(2)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in bezug auf die Marktüberwachung.