Erwägungsgrund 13 32008L0056
Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Meeresumwelt sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die koordinierte Entwicklung von Meeresstrategien für die einzelnen Meeresregionen oder -unterregionen zu gewährleisten. Da Mitgliedstaaten sich Meeresregionen oder -unterregionen sowohl mit anderen Mitgliedstaaten als auch mit Drittländern teilen, sollten sie alle Anstrengungen unternehmen, um eine enge Koordinierung mit allen betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländern zu gewährleisten. Sofern praktikabel und angemessen, sollte diese Koordinierung über die in den Meeresregionen bzw. -unterregionen bereits vorhandenen institutionellen Strukturen, insbesondere über regionale Meeresübereinkommen, erfolgen.