§ 1 Abs. 2 ZuckArtV 2003Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten
Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.
Art. 1 32001L0113RICHTLINIE 2001/113/EG DES RATES vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung
Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I definierten Erzeugnisse. Sie gilt nicht für Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinbackwaren, Konditoreiwaren…
Art. 2 32019R0343VERORDNUNG (EU) 2019/343 DER KOMMISSION vom 28. Februar 2019 mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die in Teil A des Anhangs der Richtlinie 2001/111/EG des Rates festgelegten Definitionen für Zuckerarten für…
Erwägungsgrund 28 32019R0343VERORDNUNG (EU) 2019/343 DER KOMMISSION vom 28. Februar 2019 mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Definitionen von Zuckerarten für die menschliche Ernährung wurden in Teil A des Anhangs der Richtlinie 2001/111/EG des Rates festgelegt. Zur Gewährleistung…