Erwägungsgrund 2 32019R0343
Laut Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist im Fall allgemeiner Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, eine Ausnahme von den Bestimmungen nach Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung möglich.