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Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Frucht: — die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen; — für die Anwendung dieser Richtlinie werden Tomaten/Paradeiser, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen den Früchten gleichgestellt; — „Ingwer“ bezeichnet die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze. Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden. 2. Fruchtpülpe Der genießbare Teil der ganzen, gegebenenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein kann. 3. Fruchtmark Der genießbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist. 4. Wässriger Auszug von Früchten Wässriger Auszug von Früchten, der — abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten — alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält. 5. Zuckerarten Die zugelassenen Zuckerarten sind: 1. die in der Richtlinie 2001/111/EG beschriebenen Zuckerarten 2. Fructosesirup 3. die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten 4. brauner Zucker. B. BEHANDLUNG DER ROHSTOFFE 1. Die in Teil A Nummern 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden: — Wärme- und Kältebehandlungen; — Gefriertrocknung; — Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen; 2. Aprikosen/Marillen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden. 3. Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht werden.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Frucht Alle Früchte. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Tomaten/Paradeiser…
I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1. a) Fruchtsaft Gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte…
„ANHANG I VERKEHRSBEZEICHNUNGEN, BESCHREIBUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DER ERZEUGNISSE I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN — ‚Konfitüre‘ ist die auf die geeignete gelierte…
Den in Anhang I definierten Erzeugnissen können folgende Stoffe zugesetzt werden: — Honig im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates…
I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN — „Konfitüre“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, Pülpe und/oder Fruchtmark einer oder…
(1) Warenklassifizierung der EG: Anhang I der Richtlinie 86/362/EWG und Anhang I der Richtlinie 86/363/EWG, beide geändert durch die Richtlinie 93/57/EG des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.