Erwägungsgrund 5 32012L0012
Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, sollte eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten festgelegt werden. Während dieser Frist sollten die Anforderungen der Richtlinie 2001/112/EG ohne die durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen anwendbar bleiben.