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Den in Anhang I definierten Erzeugnissen können folgende Stoffe zugesetzt werden: — Honig im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20 Dezember 2001 über Honig : in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker; — Fruchtsaft, auch konzentriert: ausschließlich in Konfitüre; — Saft von Zitrusfrüchten, auch konzentriert, bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen: ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra; — Saft aus roten Früchten, auch konzentriert: ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln, Pflaumen und Rhabarber; — Saft aus roten Rüben, auch konzentriert: ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln und Pflaumen; — ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: ausschließlich in Zitrusmarmelade und Gelee-Marmelade; — Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung: in allen Erzeugnissen; — flüssiges Pektin: in allen Erzeugnissen; — Schalen von Zitrusfrüchten: in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra; — Blätter von Pelargonium odoratissimum: in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra aus Quitten; — Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille und Vanilleauszüge: in allen Erzeugnissen; — Vanillin: in allen Erzeugnissen; — gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe.
I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1. a) Fruchtsaft Gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte…
„ANHANG I VERKEHRSBEZEICHNUNGEN, BESCHREIBUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DER ERZEUGNISSE I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN — ‚Konfitüre‘ ist die auf die geeignete gelierte…
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Frucht Alle Früchte. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Tomaten/Paradeiser…
Zur Herstellung der in Anhang I Teil I beschriebenen Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anhang I Teil II aufgeführten Behandlungen und Stoffe sowie nur…
Teil A: Stoffe, die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden dürfen Agaricinsäure Aloin Capsaicin 1,2-Benzopyron, Cumarin Hyperizin Beta-Asaron…
Bezeichnung des LebensmittelsHerstellungsanforderungen1.Konfitüre extraKonfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht konzentrierter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.