Gesetzgeltende Fassung
Art. 61 32001L0034
Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen INHALTSVERZEICHNIS BEZUGSVERMERKE UND ERWÄGUNGSGRÜNDETITEL I: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICHKapitel I: BegriffsbestimmungenArtikel 1Kapitel II: AnwendungsbereichArtikel 2Artikel 3Artikel 4TITEL II: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE AMTLICHE BÖRSENNOTIERUNG VON WERTPAPIERENKapitel I: Allgemeine ZulassungsbedingungenArtikel 5Artikel 6Artikel 7Kapitel II: Strengere oder zusätzliche Bedingungen und PflichtenArtikel 8Kapitel III: AusnahmenArtikel 9Artikel 10Kapitel IV: Befugnisse der zuständigen innerstaatlichen StellenAbschnitt 1: Entscheidung über die ZulassungArtikel 11Artikel 12Artikel 13Artikel 14Artikel 15Abschnitt 2: Auskünfte, die den zuständigen Stellen zu erteilen sindArtikel 16Abschnitt 3: Maßnahmen für den Fall, dass der Emittent den ihm aus der Zulassung erwachsenden Pflichten nicht nachkommtArtikel 17Abschnitt 4: Aussetzung und EinstellungArtikel 18Abschnitt 5: Rechtsbehelf im Fall der Ablehnung oder Einstellung der ZulassungArtikel 19TITEL III: BESONDERE BEDINGUNGEN HINSICHTLICH DER AMTLICHEN NOTIERUNG VON WERTPAPIERENKapitel I: Veröffentlichung des Prospekts für die ZulassungAbschnitt 1: Allgemeine VorschriftenArtikel 20Artikel 21Artikel 22Abschnitt 2: Teilweise oder gänzliche Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung des ProspektsArtikel 23Abschnitt 3: Befreiung von der Aufnahme bestimmter Angaben in den ProspektArtikel 24Abschnitt 4: Inhalt des Prospekts in SonderfällenArtikel 25Artikel 26Artikel 27Artikel 28Artikel 29Artikel 30Artikel 31Artikel 32Artikel 33Artikel 34Abschnitt 5: Kontrolle und Verbeitung des ProspektsArtikel 35Artikel 36Abschnitt 6: Bestimmung der zuständigen StelleArtikel 37Abschnitt 7: Gegenseitige AnerkennungArtikel 38Artikel 39Artikel 40Abschnitt 8: Vereinbarungen mit DrittländernArtikel 41:Kapitel II: Besondere Bedingungen für die Zulassung von AktienAbschnitt 1: Bedingungen für die Gesellschaft als solche, deren Aktien Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sindArtikel 42Artikel 43Artikel 44Abschnitt 2: Bedingungen für die Aktien, die Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sindArtikel 45Artikel 46Artikel 47Artikel 48Artikel 49Artikel 50Artikel 51Kapitel III: Besondere Bedingungen für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen begeben werdenAbschnitt 1: Bedingungen für das Unternehmen als solches, dessen Schuldverschreibungen Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sindArtikel 52Abschnitt 2: Bedingungen für Schuldverschreibungen, die Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sindArtikel 53Artikel 54Artikel 55Artikel 56Artikel 57Abschnitt 3: Weitere BedingungenArtikel 58Artikel 59Kapitel IV: Besondere Bedingungen für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die von einem Staat oder seinen öffentlichen Gebietskörperschaften oder von einem internationalen Organismus öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werdenArtikel 60Artikel 61Artikel 62Artikel 63TITEL IV: PFLICHTEN BETREFFEND WERTPAPIERE, DIE ZUR AMTLICHEN NOTIERUNG ZUGELASSEN SINDKapitel I: Pflichten der Gesellschaft, deren Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sindAbschnitt 1: Börsennotierung von neu begebenen Aktien der gleichen GattungArtikel 64Abschnitt 2: Behandlung der AktionäreArtikel 65Abschnitt 3: Änderung des Errichtungsaktes oder der SatzungArtikel 66Abschnitt 4: Jahresabschluss und LageberichtArtikel 67Abschnitt 5: Zusätzliche InformationenArtikel 68Abschnitt 6: Gleichwertigkeit der InformationenArtikel 69Abschnitt 7: Regelmäßige Veröffentlichung von InformationenArtikel 70Artikel 71Abschnitt 8: Veröffentlichung und Inhalt des HalbjahresberichtsArtikel 72Artikel 73Artikel 74Artikel 75Artikel 76Artikel 77Kapitel II: Pflichten des Emittenten, dessen Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung zugelassen sindAbschnitt 1: Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen begeben werdenArtikel 78Artikel 79Artikel 80Artikel 81Artikel 82Abschnitt 2: Schuldverschreibungen, die von einem Staat, seinen öffentlichen Gebietskörperschaften oder von einem internationalen Organismus öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werdenArtikel 83Artikel 84Kapitel III: Informationspflicht bei Erwerb und VerHaußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten GesellschaftAbschnitt 1: Allgemeine VorschriftenArtikel 85Artikel 86Artikel 87Artikel 88Abschnitt 2: Bekannt zu gebende Informationen im Fall des Erwerbs oder der Veräußerung einer bedeutenden BeteiligungArtikel 89Artikel 90Artikel 91Abschnitt 3: Bestimmung der StimmrechteArtikel 92Abschnitt 4: Entbindungen und BefreiungenArtikel 93Artikel 94Artikel 95Abschnitt 5: Zuständige StellenArtikel 96Abschnitt 6: SanktionenArtikel 97TITEL V: VERÖFFENTLICHUNG UND BEKANNTMACHUNG DER INFORMATIONENKapitel 1: Veröffentlichung und Bekanntmachung des Prospekts für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer WertpapierbörseAbschnitt 1: Modalitäten und Fristen für die Veröffentlichung des Prospekts und dessen ergänzende DokumenteArtikel 98Artikel 99Artikel 100Abschnitt 2: Vorherige Bekanntgabe der Werbemittel an die zuständigen StellenArtikel 101Kapitel II: Veröffentlichung und Bekanntgabe von Informationen nach der BörsennotierungArtikel 102Kapitel III: AmtssprachenArtikel 103Artikel 104TITEL VI: ZUSTÄNDIGE STELLEN UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN MITGLIEDSTAATENArtikel 105Artikel 106Artikel 107TITEL VII: KONTAKTAUSSCHUSSKapitel I: Zusammensetzung, Tätigkeit und Aufgabe des AusschussesArtikel 108Kapitel II: Anpassung des Betrages für den BörsenkurswertArtikel 109TITEL VIII: SCHLUSSBESTIMMUNGENArtikel 110Artikel 111Artikel 112Artikel 113Anhang I — Schemen für den Prospekt für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer WertpapierbörseAnhang II — Teil A: Aufgehobene Richtlinien mit ihren nachfolgenden ÄnderungenAnhang II — Teil B: Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches RechtAnhang III — Übereinstimmungstabelle · TITEL III, KAPITEL IV