Art. 51 32006R1901
(1)
Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für Humanarzneimittel — nachstehend Ausschuss genannt — unterstützt, der mit Artikel 121 der Richtlinie 2001/83/EG eingesetzt wurde.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.