Erwägungsgrund 2 32002L0004
Gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie müssen alle unter diese Richtlinie fallenden Betriebe von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats unter einer individuellen Nummer registriert werden, die die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier ermöglicht.