Art. 12 32002L0049
Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I Abschnitt 3 und der Anhänge II und III zu erlassen, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.