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nach Artikel 7 1. Auf einer strategischen Lärmkarte werden Daten zu folgenden Aspekten dargestellt: — aktuelle, frühere oder vorhersehbare Lärmsituation, ausgedrückt durch einen Lärmindex, — Überschreitung eines Grenzwerts, — geschätzte Anzahl an Wohnungen, Schulen und Krankenhäusern in einem bestimmten Gebiet, die bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind, — geschätzte Anzahl der Menschen in einem lärmbelasteten Gebiet. 2. Strategische Lärmkarten können der Öffentlichkeit in folgender Form vorgelegt werden: — als Grafik, — als Zahlenangaben in Tabellen, — als Zahlenangaben in elektronischer Form. 3. Strategische Lärmkarten für Ballungsräume weisen besonders Lärm aus folgenden Quellen aus: — Straßenverkehr, — Eisenbahnverkehr, — Flughäfen, — Industriegelände, einschließlich Häfen. 4. Die Ausarbeitung strategischer Lärmkarten dient folgenden Zwecken: — zur Aufbereitung der Daten, die der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Anhang VI zu übermitteln sind, — als Informationsquelle für die Bürger gemäß Artikel 9, — als Grundlage für Aktionspläne gemäß Artikel 8. Für jeden dieser Zwecke bedarf es einer anderen Art von strategischer Lärmkarte. 5. Die Mindestanforderungen für die strategischen Lärmkarten mit den der Kommission zu übermittelnden Informationen sind in den Abschnitten 1.5, 1.6, 2.5, 2.6 und 2.7 des Anhangs VI enthalten. 6. Zur Information der Bürger gemäß Artikel 9 und für die Ausarbeitung von Aktionsplänen gemäß Artikel 8 sind zusätzliche und ausführlichere Informationen zu liefern wie: — eine grafische Darstellung, — Karten, auf denen die Überschreitung eines Grenzwertes dargestellt ist, — Differenzkarten, auf denen die aktuelle Lage mit zukünftigen Situationen verglichen wird, — Karten, auf denen der Wert eines Lärmindexes gegebenenfalls auf einer anderen Höhe als 4 m dargestellt ist. Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Art und das Format dieser Lärmkarten aufstellen. 7. Strategische Lärmkarten mit den Ergebnissen von Ermittlungen, die in einer Höhe von 4 m durchgeführt wurden, und mit einer in 5 dB-Bereiche unterteilten Skala für Lden und Lnight, wie in Anhang VI festgelegt, werden zur lokalen oder landesweiten Verwendung erstellt. 8. Für Ballungsräume werden verschiedene strategische Lärmkarten jeweils für den Straßenverkehrslärm, Eisenbahnlärm, Fluglärm und Industrie- und Gewerbelärm getrennt erstellt. Zusätzlich können Karten für andere Lärmquellen erstellt werden. 9. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 Leitlinien mit weiteren Anleitungen zu Lärmkarten, zur Ausarbeitung von Lärmkarten und zu Lärmkartensoftware erstellen.
Die Lärmkarten haben den Mindestanforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die…
Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an…
nach Artikel 8 1. Die Aktionspläne müssen mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten: — eine Beschreibung des Ballungsraums, der Hauptverkehrsstraßen,…
Die Richtlinie 2002/49/EG sieht Aktionspläne auf der Grundlage strategischer Lärmkarten vor. Die strategischen Lärmkarten werden anhand der gemeinsamen…
nach Artikel 10 Folgende Angaben sind der Kommission zu übermitteln: 1. Zu Ballungsräumen 1.1. Eine kurze Beschreibung des Ballungsraums: Lage, Größe,…
Lärm ist ein vielgestaltiges Phänomen mit zahlreichen Ursachen und Faktoren, die das Lärmempfinden des Einzelnen und die Lärmfolgen für den Einzelnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.