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nach Artikel 8 1. Die Aktionspläne müssen mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten: — eine Beschreibung des Ballungsraums, der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken oder der Großflughäfen und anderer Lärmquellen, die zu berücksichtigen sind, — die zuständige Behörde, — den rechtlichen Hintergrund, — alle geltenden Grenzwerte gemäß Artikel 5, — eine Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten, — eine Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind, sowie Angabe von Problemen und verbesserungsbedürftigen Situationen, — das Protokoll der öffentlichen Anhörungen gemäß Artikel 8 Absatz 7, — die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung, — die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die nächsten fünf Jahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete, — die langfristige Strategie, — finanzielle Informationen (falls verfügbar): Finanzmittel, Kostenwirksamkeitsanalyse, Kosten-Nutzen-Analyse, — die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans. 2. Die zuständigen Behörden können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich zum Beispiel folgende Maßnahmen in Betracht ziehen: — Verkehrsplanung, — Raumordnung, — auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen, — Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung, — Verringerung der Schallübertragung, — verordnungsrechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize. 3. In den Aktionsplänen sollten Schätzwerte für die Reduzierung der Zahl der betroffenen Personen (die sich belästigt fühlen, unter Schlafstörungen leiden oder anderweitig beeinträchtigt sind) enthalten sein. 4. Die Kommission kann gemäß Artikel 13 Absatz 2 Leitlinien mit weiteren Anleitungen zu den Aktionsplänen ausarbeiten.
Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an…
nach Artikel 7 1. Auf einer strategischen Lärmkarte werden Daten zu folgenden Aspekten dargestellt: — aktuelle, frühere oder vorhersehbare Lärmsituation,…
nach Artikel 10 Folgende Angaben sind der Kommission zu übermitteln: 1. Zu Ballungsräumen 1.1. Eine kurze Beschreibung des Ballungsraums: Lage, Größe,…
„Aktionsplan“ einen Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung;
die Ausarbeitung und gegebenenfalls die Genehmigung von Lärmkarten und Aktionsplänen für Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und…
auf der Grundlage der Ergebnisse von Lärmkarten Annahme von Aktionsplänen durch die Mitgliedstaaten mit dem Ziel, den Umgebungslärm so weit erforderlich und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.