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Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Gemüsesaatgut nur anerkannt, als Standardsaatgut kontrolliert und in den Verkehr gebracht werden darf, wenn seine Sorte in mindestens einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist.
Jeder Mitgliedstaat stellt einen oder mehrere Kataloge der Sorten auf, die zur Anerkennung, zur Kontrolle als Standardsaatgut und zum Verkehr in seinem Gebiet amtlich zugelassen sind. Die Kataloge werden unterteilt Die Kataloge können von jedermann eingesehen werden.
in Sorten, deren Saatgut als „Basissaatgut“ oder als „Zertifiziertes Saatgut“ anerkannt oder als „Standardsaatgut“ kontrolliert werden kann, und
in Sorten, deren Saatgut nur als Standardsaatgut kontrolliert werden kann.
Es wird ein gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten auf der Grundlage der nationalen Kataloge der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 aufgestellt.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Zulassung einer Sorte zum gemeinsamen Katalog oder zum Katalog eines anderen Mitgliedstaates der Zulassung zu ihrem Katalog gleichsteht. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat von den in den Artikeln 7, 9 Absatz 4 und 10 Absätze 2 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen befreit.
Erhaltungssorten werden wie folgt zugelassen: a) Die Mitgliedstaaten können eine Sorte als eine Sorte, deren Saatgut entweder als „zertifiziertes Saatgut einer…
Die offiziell nach Absatz 2 zugelassenen Sorten werden in den „Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten“ des Artikels 17 der Richtlinie 2002/55/EG aufgenommen.…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut anderer Gemüsearten nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich entweder um Saatgut, das als…
Das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, dessen Sorte im „Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten“ verzeichnet ist, darf…
Abweichend von Artikel 20 der Richtlinie 2002/55/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Saatgut einer für den Anbau unter bestimmten Bedingungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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