Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wird festgestellt, dass sich der Anbau einer Sorte, die in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen ist, in einem Mitgliedstaat in Bezug auf den Pflanzenschutz auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken oder ein Risiko für die Umwelt oder für die menschliche Gesundheit darstellen könnte, so kann der Mitgliedstaat auf Antrag nach dem in Artikel 46 Absatz 2, oder — im Fall einer genetisch veränderten Sorte — in Artikel 46 Absatz 3 genannten Verfahren ermächtigt werden, den Verkehr mit Pflanzgut dieser Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebiets zu verbieten. Bei unmittelbarer Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen oder bei unmittelbarer Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt kann der betroffene Mitgliedstaat das Verbot von der Antragstellung an erlassen, bis gemäß dem in Artikel 46 Absatz 2 oder — im Fall einer genetisch veränderten Sorte — in Artikel 46 Absatz 3 genannten Verfahren innerhalb von drei Monaten ein endgültiger Beschluss über den Antrag gefasst worden ist.
Eine Sorte wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 zugelassen, wenn sie Die Zulassung einer Sorte kann versagt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme…
ein Verbot des Einführens dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union.
Abweichend von Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Ausnahmen von dem Verbot gemäß…
Bestehen erhebliche Bedenken, dass das behandelte Saatgut gemäß Absatz 1 wahrscheinlich ein schwerwiegendes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder…
Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand mit Herkunft außerhalb eines Schutzgebiets aufgrund der Wahrscheinlichkeit, einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.