Art. 13 32002L0057
Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen verlangen können, dass Packungen mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut aller Kategorien oder Handelssaatgut ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind. Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.