Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortlichen für die Anbringung der Etiketten bei Standardsaatgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, Die unter den Buchstaben b) und d) genannten Tätigkeiten sind stichprobenweise amtlich zu überwachen. Die Verpflichtung nach Buchstabe c) gilt nur für Verantwortliche, die Erzeuger sind.
den Beginn und die Beendigung ihrer Tätigkeit anzeigen,
über alle Partien von Standardsaatgut Aufzeichnungen machen und diese mindestens drei Jahre zur Verfügung halten,
von Saatgut solcher Sorten, für die eine Erhaltungszüchtung nicht vorgeschrieben ist, während mindestens zwei Jahren eine Kontrollprobe zur Verfügung halten;
von jeder Partie, die in den Verkehr gebracht werden soll, Proben ziehen, und diese mindestens zwei Jahre zur Verfügung halten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diejenigen, die nach Artikel 28 Absatz 4 auf eine Erhaltungszüchtung hinweisen wollen, dies vorher anzeigen.
Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über Er hat die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege drei Jahre…
wenn der oder die für die Sorte Verantwortliche(n) dies beantragen, es sei denn, dass eine Erhaltungszüchtung gewährleistet bleibt.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.