Art. 14 31966L0402
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.
Die Kommission genehmigt nach dem Verfahren des Artikels 21 für den Verkehr mit Getreidesaatgut im gesamten Gebiet oder in Teilgebieten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten den Erlaß strengerer als der in der Anlage II vorgesehenen Vorschriften bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in diesem Saatgut, wenn vergleichbare Vorschriften auf die einheimische Erzeugung dieses Saatguts angewandt werden und wenn im Getreideanbau des betreffenden Gebiets tatsächlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Avena fatua im Gange sind.
Die Mitgliedstaaten können:
den Verkehr mit zertifiziertem Saatgut von Hafer, Gerste, Reis, Tritical , Weizen oder Spelz auf Saatgut der ersten Vermehrung beschränken;
bis ein gemeinsamer Sortenkatalog eingeführt werden kann — diese Einführung muß spätestens am 1. Januar 1970 erfolgen —, den Verkehr mit Saatgut von Getreide auf Saatgut von Sorten beschränken, die in eine nationale Liste, welche den landeskulturellen Wert für ihr Gebiet zur Grundlage hat, eingetragen sind. Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste sind für die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Sorten die gleichen wie für die nationalen Sorten.
Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) Ausnahmen vorgesehen haben, tragen dafür Sorge, daß Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt,
wenn es von einer für die Anerkennung zuständigen Stelle nach den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Vorschriften amtlich geprüft worden ist,
wenn es sich in Packungen befindet, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, und
wenn diese Packungen mit einem amtlichen Etikett versehen sind, das mindestens folgende Angaben enthält: