Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Richtlinie legt Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung der gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG , Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG , Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG , Artikel 6 der Richtlinie 2006/48/EG , Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG , Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG oder den Artikeln 6 bis 11 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats fest. Diese Richtlinie ändert auch die einschlägigen Branchenvorschriften, die für die gemäß diesen Richtlinien beaufsichtigten Unternehmen gelten.
Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung: Gegenstand Diese Richtlinie legt Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung der gemäß Artikel 6 der Richtlinie…
Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates legt Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung der nach Unionsvorschriften zugelassenen,…
jedes beaufsichtigte Unternehmen an der Spitze eines Finanzkonglomerats,
Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute,…
Die Bundesanstalt kann im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden über die Fälle des § 1 Absatz 2, § 12 Absatz 2 Satz 2 oder des Absatzes 3 hinaus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.