Erwägungsgrund 2 32011L0089
Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Bankengruppen, auch wenn sie Teil einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, zu ermöglichen, ist es angebracht, für die Vereinbarkeit der Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG einerseits und der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG, 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG, 2009/65/EG, 2009/138/EG und 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates andererseits zu sorgen.