Erwägungsgrund 7 32003L0049
Griechenland und Portugal sollte es aus Haushaltsgründen gestattet sein, eine Übergangszeit in Anspruch zu nehmen, damit sie die Steuern auf Zinsen und Lizenzgebühren — unabhängig davon, ob sie an der Quelle abgezogen oder durch Veranlagung erhoben werden — allmählich senken können, bis sie Artikel 1 anwenden können.