Erwägungsgrund 9 32003L0049
Es ist erforderlich, dass die Kommission dem Rat drei Jahre nach dem für die Umsetzung der Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt über deren Funktionsweise Bericht erstattet, insbesondere mit Blick auf eine Ausweitung ihres Regelungsbereichs auf andere Unternehmen oder Betriebe und auf eine Überprüfung der Abgrenzung des Begriffs „Zinsen und Lizenzgebühren“ in Verfolgung der notwendigen Konvergenz der Bestimmungen über Zinsen und Lizenzgebühren im innerstaatlichen Recht und in bilateralen oder multilateralen Doppelbesteuerungsübereinkünften.