Art. 30l 32003L0087
Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13 ). eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel (im Folgenden Beirat ) kann von sich aus wissenschaftliche Beratung leisten und Berichte in Bezug auf diese Richtlinie herausgeben. Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Ratschläge und Berichte des Beirats, insbesondere in Bezug auf
den Bedarf an zusätzlichen Strategien und Maßnahmen der Union, um die Einhaltung der in Artikel 30 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Ziele und Vorgaben sicherzustellen,
den Bedarf an zusätzlichen Strategien und Maßnahmen der Union angesichts Vereinbarungen über weltweite Maßnahmen innerhalb der ICAO zur Verringerung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs und angesichts der Ziele und der Umweltintegrität des globalen marktbasierten Mechanismus auf Ebene der IMO gemäß Artikel 3gg dieser Richtlinie.