Art. 3b 32003L0087
Luftverkehrstätigkeiten
Bis zum 2. August 2009 legt die Kommission nach dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren Leitlinien für die genaue Auslegung der in Anhang I aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten fest.
Bis zum 2. August 2009 legt die Kommission nach dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren Leitlinien für die genaue Auslegung der in Anhang I aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten fest.