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Tätigkeit Treibhausgase Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr, die zur Verbrennung im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren verwendet werden. Nicht unter diese Tätigkeit fallen: a) die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr, die bei den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten verwendet werden, es sei denn, sie werden zur Verbrennung bei der Beförderung von Treibhausgasen zur geologischen Speicherung gemäß der Zeile 27 der Tabelle dieses Anhangs oder für die Verbrennung in Anlagen verwendet, die gemäß Artikel 27a ausgeschlossen sind; (b) die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr, deren Emissionsfaktor null ist (c) die Überführung von als Brennstoff verwendeten gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen in den steuerrechtlich freien Verkehr. Der Gebäude- und der Straßenverkehrssektor entsprechen den folgenden Emissionsquellen gemäß den Definitionen in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 mit den folgenden erforderlich Änderungen dieser Definitionen: (a) Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) (Quellenkategorie-Code 1A1a ii) und Wärmeerzeugungsanlagen (Quellenkategorie-Code 1A1a iii), sofern sie Wärme für die unter den Buchstaben c und d dieses Absatzes genannten Kategorien entweder direkt oder über Fernwärmenetze erzeugen; Kohlendioxid (b) Straßenverkehr (Quellenkategorie-Code 1A3b), ausgenommen die Benutzung landwirtschaftlicher Fahrzeuge auf befestigten Straßen; (c) Gewerblich/Institutionell (Quellenkategorie-Code 1A4a); (d) Haushalte (Quellenkategorie-Code 1A4b). Die zusätzlichen Sektoren entsprechen den folgenden Emissionsquellen gemäß den Definitionen in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006: (a) die Energiewirtschaft (Quellenkategorie-Code 1A1) mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a dieses Anhangs definierten Kategorien; (b) das verarbeitende Gewerbe und das Baugewerbe (Quellenkategorie-Code 1A2).
die Art der Brennstoffe, die sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und die für Verbrennungsprozesse in den in Anhang III genannten Sektoren…
Das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die in folgenden Sektoren verwendet werden:
Für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz…
Inverkehrbringen von Brennstoffen:die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 3ag der…
Sofern Brennstoffe nicht bereits nach Absatz 2 als in Verkehr gebracht gelten, gelten sie als in Verkehr gebracht, wenn sie in Anlagen zur Beseitigung oder…
„Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen aus Quellen in einer Anlage oder die Freisetzung der in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.