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1. Liegen die gemäß Kapitel IVa für die Jahre 2024-2026 berichteten durchschnittlichen Emissionen um mehr als 2 % über dem Wert der gemäß Artikel 30c Absatz 1 festgelegten Menge für 2025 und ist dieser Unterschied nicht auf die Differenz von weniger als 5 % zwischen den gemäß Kapitel IVa berichteten Emissionen und den Inventardaten 2025 der EU-Treibhausgasemissionen aus UNFCCC-Quellenkategorien für die Sektoren gemäß Kapitel IVa zurückzuführen, so wird der lineare Kürzungsfaktor durch Anpassung des linearen Kürzungsfaktors gemäß Artikel 30c Absatz 1 berechnet. 2. Der angepasste lineare Kürzungsfaktor gemäß Nummer 1 wird wie folgt bestimmt: LRFadj = 100% * [MRV[2024-2026] – (ESR[2024] - 6 * LRF[2024] * ESR[2024])]/(5 * MRV[2024-2026]), dabei ist LRFadj der angepasste lineare Kürzungsfaktor; MRV[2024-2026] der Durchschnitt der geprüften Emissionen gemäß Kapitel IVa für die Jahre 2024-2026; ESR[2024] der Wert der Emissionen im Jahr 2024, der gemäß Artikel 30c Absatz 1 für die Sektoren gemäß Kapitel IVa festgelegt wird; LRF[2024] der lineare Kürzungsfaktor gemäß Artikel 30c Absatz 1.
Abweichend von § 37a Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 des…
Abweichend von den Artikeln 75i und 75l Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 hat der Verantwortliche nach dem Abzug gemäß Artikel 75l Absatz 1…
mit dem Faktor 3 ab dem Kalenderjahr 2024,
Die Angabe von Emissionsfaktoren erfolgt auf der Grundlage der spezifischen Eigenschaften der eingesetzten Stoffe. Dabei sind die Genauigkeitsgrade nach dem…
Die Anrechenbarkeit ist begrenzt auf 1,2 Prozent bezogen auf den Referenzwert nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit…
die geprüften jährlichen Gesamtemissionen im Durchschnitt der Jahre von 2005 bis 2007 — angepasst mit dem linearen Faktor gemäß Artikel 9 — von Anlagen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.