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Bei der Aufstellung eines koordinierten Überwachungsprogramms müssen zumindest die folgenden Programmmerkmale festgelegt werden: — Zielsetzung, — Laufzeit, — Zielgebiet bzw. Zielregion, — zu überwachende Zoonosen und/oder Zoonoseerreger, — Art der Proben und anderer erforderlicher Dateneinheiten, — Mindestprobenschemata, — Art der angewandten Labormethoden, — Aufgaben der zuständigen Behörden, — zuzuweisende Ressourcen, — voraussichtliche Programmkosten und Mittel zu ihrer Deckung sowie — Methode und Zeitpunkt der Übermittlung der Programmergebnisse.
Anhang III enthält Mindestvorschriften für die Aufstellung koordinierter Überwachungsprogramme.
Die Überwachung basiert auf den in den Mitgliedstaaten vorhandenen Systemen. Wenn dies jedoch zur Erleichterung der Zusammenstellung und des Vergleichs der…
Die Überwachungsprogramme müssen mit anderen Überwachungsanforderungen zum Schutz des Meeres, die insbesondere nach wasser- oder naturschutzrechtlichen…
enthalten Vorschriften für die Feststellung von Zoonosen und Zoonoseerregern entsprechend den Anforderungen und den Mindestvorschriften für Probenahmen gemäß…
Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der nach Artikel 8 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 10…
gegebenenfalls ist die Überwachung mit der Strategie und den Messungen des EMEP-Programms (Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.