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Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der nach Artikel 8 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 10 festgelegten Umweltziele und gestützt auf die indikativen Listen in Anhang III sowie auf die Liste in Anhang V koordinierte Überwachungsprogramme für die laufende Bewertung des Umweltzustands ihrer Meeresgewässer und führen sie durch. Die Überwachungsprogramme müssen innerhalb der Meeresregionen und -unterregionen untereinander kompatibel sein und auf einschlägigen Bewertungs- und Überwachungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, einschließlich der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, oder in internationalen Übereinkommen festgelegt sind, beruhen und mit diesen vereinbar sein.
Mitgliedstaaten, die eine Meeresregion oder -unterregion teilen, erstellen Überwachungsprogramme gemäß Absatz 1 und bemühen sich — im Interesse von Kohärenz und Koordinierung —, sicherzustellen, dass: a) in der gesamten Meeresregion bzw. -unterregion kohärente Überwachungsverfahren angewandt werden, damit die Ergebnisse der Überwachung besser vergleichbar sind, b) relevante grenzüberschreitende Auswirkungen und Umstände berücksichtigt werden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Überwachungsprogramme binnen drei Monaten nach deren Erstellung mit.
Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung, die die bestehenden Verpflichtungen berücksichtigen und die Vergleichbarkeit der Überwachungs- und Bewertungsergebnisse gewährleisten und die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die Kommission legt bis zum 1. Februar 2020 ein ausführliches Programm zur Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Richtlinie fest. In…
Die Kommission stellt bis zum 18. August 2026 ein ausführliches Programm für die Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung auf.…
Mitgliedstaaten, die ein Überwachungsprogramm gemäß Absatz 1 auflegen, legen dieses der Kommission vor.
In dem Monitoring-Programm werden die Instrumente benannt, mit denen Daten und sonstige erforderliche Nachweise zu erfassen sind, und die Zeitabstände der…
Die Überwachungsprogramme müssen mit anderen Überwachungsanforderungen zum Schutz des Meeres, die insbesondere nach wasser- oder naturschutzrechtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.