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A. Allgemeine Kriterien Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass das System der Überwachung auf Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 7 folgende Mindestinformationen liefert: 1. die überwachten Tierarten; 2. die überwachten Bakteriengattungen und/oder Bakterienstämme; 3. das angewandte Probenahmeverfahren; 4. die überwachten antimikrobiell wirkenden Stoffe; 5. die zum Resistenznachweis angewandten Labormethoden; 6. die zum Nachweis von Mikrobenisolaten angewandten Labormethoden; 7. die zur Datenerfassung angewandten Methoden. B. Besondere Kriterien Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass das Überwachungssystem einschlägige Informationen liefert, zumindest über eine repräsentative Anzahl von Isolaten von Salmonella spp., Campylobacter jejuni und Campylobacter coli von Rindern, Schweinen und Geflügel sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel.
Um die Wirksamkeit von Antibiotika zu überwachen, führt die zuständige Bundesoberbehörde ein Resistenzmonitoring auf der Grundlage wiederholter Beobachtungen,…
Die Überwachung basiert auf den in den Mitgliedstaaten vorhandenen Systemen. Wenn dies jedoch zur Erleichterung der Zusammenstellung und des Vergleichs der…
1. Die mikrobiologische Untersuchung der gemäß den Artikeln 1 bis 4 entnommenen Proben auf Salmonellen ist anhand folgender, in den genannten Dokumenten…
Die vorliegende Verordnung ist vor dem Hintergrund des wissenschaftlichen, technischen und methodischen Fortschritts, neu auftretender pathogener…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel werden die mikrobiologischen…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen Lebensmittelunternehmer mikrobiologische Kriterien einhalten. Dazu sollte im Einklang mit dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.