Erwägungsgrund 4 32004L0101
Zusätzlich zu der Nutzung der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie durch Unternehmen und Personen, die nicht unter das Gemeinschaftssystem fallen, sollten diese Mechanismen mit dem Gemeinschaftssystem so verknüpft werden, dass eine Übereinstimmung mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und dem Kyoto-Protokoll und den in diesem Rahmen gefassten Beschlüssen sowie mit den Zielen und dem Aufbau des in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Gemeinschaftssystems gewährleistet ist.