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Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards hat bereits den Weg für eine gemeinschaftsweite Annäherung der Bilanzierungsgrundsätze für Emittenten geebnet, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die einen konsolidierten Abschluss erstellen müssen. Damit ist neben dem in den Gesellschaftsrechtsrichtlinien für alle Unternehmen festgelegten allgemeinen System bereits eine spezielle Regelung für Wertpapieremittenten geschaffen. Diese Richtlinie baut — was die Vorlage von Jahres- und Zwischenberichten angeht — auf diesem Konzept auf sowie auf dem Grundsatz, dass diese Berichte ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln müssen. Ein verkürzter Abschluss als Teil eines Halbjahresfinanzberichts ist ebenfalls ausreichend, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres eines Emittenten zu vermitteln.
Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, so wird der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der nach dem Verfahren gemäß Artikel 6…
Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss nach der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten…
Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, stellen Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, ihre konsolidierten…
Emittenten von Aktien, die ihren konsolidierten Abschluss gemäß den „International Accounting Standards“ (IAS) und den „International Financial Reporting…
Da es Ziel der Richtlinie 2003/71/EG ist, zu gewährleisten, dass Anleger in die Lage versetzt werden, eine fundierte Bewertung der Vermögens-, Finanz- und…
Die geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften reichen zur Verwirklichung dieses Ziels nicht aus. Die Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.