Erwägungsgrund 5 32004L0109
Eine größere Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Pflichten der Wertpapieremittenten in Bezug auf die regelmäßige und die laufende Information würde gemeinschaftsweit zu einem hohen Niveau beim Anlegerschutz führen. Die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegeben werden, oder Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, bleiben jedoch von dieser Richtlinie unberührt.