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In der Richtlinie 2001/113/EG sind die grundlegenden Anforderungen festgelegt, denen eine Reihe von in ihrem Anhang I aufgeführten Erzeugnissen, darunter „Konfitüre“ und „Marmelade“, entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.
Die in § 1 Absatz 1 genannten Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und…
Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I genannten Erzeugnisse. Die in Anhang I definierten Erzeugnisse unterliegen den für Lebensmittel geltenden Vorschriften…
Die Richtlinie 79/112/EWG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die in Anhang I beschriebenen Lebensmittel: 1. Die in Anhang I vorgesehenen…
Klasse 1.5. Öle und Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) SPANIEN Aceite Monterrubio (g.U.) 2. Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung Klasse 2.4. Backwaren,…
In Anhang III Abschnitte XIV und XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Speisegelatine und…
Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, haben die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.