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Gemäß Anhang I der Richtlinie 2001/113/EG darf die Bezeichnung „Marmelade“ nur für eine bestimmte Mischung von Zitrusfrüchten verwendet werden. Im Handel wurden zwar die in dem genannten Anhang festgelegten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen für die dort aufgeführten Erzeugnisse verwendet, doch in mehreren Amtssprachen der Union verwenden die Verbraucher üblicherweise unterschiedslos die Bezeichnungen „Marmelade“ und „Konfitüre“ für aus anderen Früchten als Zitrusfrüchten hergestellte Konfitüren. Um in diesen Fällen dem üblichen Sprachgebrauch der Verbraucher, soweit es diesen gibt, Rechnung zu tragen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass „Konfitüre“ die harmonisierte Bezeichnung bleibt, sollten die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet erlauben können, dass im Fall von aus anderen Früchten als Zitrusfrüchten hergestellten Konfitüren für die Verkehrsbezeichnung „Konfitüre“ der Begriff „Marmelade“ verwendet wird. Um Verwirrung bei den Verbrauchern zu vermeiden, sollte daher unionsweit die Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ — wobei „Zitrus“ durch den Namen der verwendeten Zitrusfrucht bzw. Zitrusfrüchte ausgetauscht werden könnte — für das bisher als „Marmelade“ definierte Erzeugnis verwendet werden, um die beiden Erzeugniskategorien zu unterscheiden. Daher ist es angezeigt, die genannte Richtlinie 2001/113/EG hinsichtlich der Verkehrsbezeichnungen „Marmelade“ und „Zitrusmarmelade“ entsprechend zu überarbeiten.
In Nummer 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1können Mitgliedstaaten, die die Verwendung der Bezeichnungen ‚Marmelade‘ und…
Jedoch sollte ein Mitgliedstaat, in dem nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, „Konfitüre“ als „Marmelade“ zu bezeichnen, da die Verbraucher dieses…
Die Verkehrsbezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten…
Anhang I der Richtlinie 2001/113/EG wird wie folgt geändert: 1. Teil I wird wie folgt geändert: a) Der erste und der zweite Gedankenstrich erhalten folgende…
In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen…
In der Richtlinie 2001/113/EG des Rates sind Konfitüren, Gelees und Marmeladen beschrieben und definiert. Konfitüren-, gelee- und marmeladenähnliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.